Förderungen für Photovoltaik-Projekte
Mit Förderaktionen und Unterstützungen für nachhaltige, umweltfreundliche Energieerzeugung besteht nun für Sie die Möglichkeit Ihre neue Photovoltaik-Anlage mit gewissen Vergünstigungen zu erwerben! Hier sind alle Vergünstigungsmöglichkeiten im Kalenderjahr 2024 zusammengefasst:
NEU für 2024
Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 35 kWp sowie Speicher als Nebenleistung sind ab 1. Jänner 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Der Wegfall der Steuern gilt ebenso für Balkonkraftwerke mit einer Engpassleistung (Maximalleistung) von bis zu 35 kWp. Das Einreichen von Förderanträgen entfällt also mit Beginn des Jahres 2024 und die Umsatzsteuerbefreiung gilt für 2024 und 2025.
Die Umsatzsteuerbefreiung lässt sich auf sämtliche Zahlungen, die in Verbindung mit der Errichtung einer PV-Anlage stehen anwenden. Beispielsweise fallen auch sämtliche Planungs- und Anschaffungskosten unter diese Regelung und können somit von der Umsatzsteuer ausgenommen werden. Wichtig ist hier die Konformität mit §28 Abs. 62 UStG 1994, welches bestimmte Parameter wie eine Engpassleistung von 35 kWp vorschreibt.
Diese Regelung gilt nur für Photovoltaik-Anlagen, die ab 1. Jänner 2024 geliefert und errichtet werden, bereits bestehende Anlagen sind also von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen. Wird eine bestehende Anlage jedoch nach dem 1. Jänner 2024 erweitert und die Engpassleistung der gesamten Anlage (inkl. Erweiterung) beträgt weniger als 35 kWp, so sind sämtliche in der Erweiterung inbegriffenen Artikel und Aufwände von der Umsatzsteuer ausgenommen.
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